Artikel 2a VO (EU) 2013/877
Aufbau und Inhalt der Berichterstattung von Mitgliedstaaten, die infolge der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus der verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterstellt wurden
(1) Unterliegt ein Mitgliedstaat ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus einer verstärkten Überwachung, so bezieht sich die Verpflichtung zur Berichterstattung während des Kalenderjahrs nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auf die Verwendung der Mittel der Pandemie-Krisenhilfe zur Deckung der infolge der COVID-19-Pandemie für die Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention anfallenden direkten und indirekten Kosten.
(2) Die Berichte enthalten eine Tabelle nach den Vorgaben in Anhang II.
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