ANHANG I VO (EU) 2013/877

Tabellen für die Berichterstattung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

NB: In den nachstehenden Tabellen entspricht das Jahr t dem Jahr, in dem der Bericht übermittelt wird. Für Positionen in Fettdruck ist die Berichterstattung obligatorisch. Angewandt werden sollte der im Kontext der Richtlinie 2011/85/EU des Rates(1) vereinbarte konzeptionelle Rahmen.

Tabelle 1a

Vierteljährlicher Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr auf Basis des Zahlungszeitpunkts für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren

Gesamtsaldo nach Teilsektor (6-7)Für jeden Teilsektor (bitte angeben, für welchen) davon (indikative Auflistung) davon (indikative Auflistung)
Mio. EUR Jahr t(*)
Q1 Q2 Q3 Q4
1.
Staat
2.
Zentralstaat
3.
Länder
4.
Gemeinden
5.
Sozialversicherung
6.
Gesamteinnahmen/-zuflüsse
Steuern, davon:
Direkte Steuern
Indirekte Steuern, davon:
Mehrwertsteuer
Sozialbeiträge
Veräußerungen
Sonstige laufende Einnahmen
Einnahmen der Kapitalrechnung
Zuflüsse aus Transaktionen mit Finanzinstrumenten
7.
Gesamtausgaben/-abflüsse
Kauf von Waren und Dienstleistungen
Arbeitnehmerentgelt
Zinsen
Subventionen
Sozialleistungen
Sonstige laufende Ausgaben
Vermögenstransferleistungen
Kapitalanlagen
Abflüsse aus Transaktionen mit Finanzinstrumenten

Tabelle 1b

Vierteljährlicher Haushaltsvollzug und vierteljährliche Haushaltsaussichten im laufenden Kalenderjahr für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren nach ESVG und nicht saisonbereinigt

Die Angaben für den Haushaltsvollzug in den Tabellen 1a und 1b sollten konsistent sein; zur Methodik der Umrechnung zwischen den beiden Tabellen sollte eine Überleitungstabelle übermittelt werden. Finanzierungssaldo (+/–)Für den Sektor Staat (Angaben für Teilsektoren freiwillig) davon davon
Mio. EUR ESVG-Code Jahr t(****)
Q1 Q2 Q3 Q4
1.
Staat (*****)
S.13
2.
Zentralstaat
S.1311
3.
Länder
S.1312
4.
Gemeinden
S.1313
5.
Sozialversicherung
S.1314
6.
Gesamteinnahmen (*****)
TR
Produktions- und Importabgaben D.2
Einkommen- und Vermögensteuern D.5
Vermögenswirksame Steuern D.91
Sozialbeiträge D.61
Vermögenseinkommen D.4
Sonstige (******)
7.
Gesamtausgaben (*****)
TE
Arbeitnehmerentgelt D.1
Vorleistungen P.2
Sozialleistungen D.62, D.632(*******)
Zinsausgaben D.41
Subventionen D.3
Bruttoanlageinvestitionen (*****) P.51
Vermögenstransfers D.9
Sonstige (********)
8.
Bruttoschuldenstand (*********)

Tabelle 1c

Jährliche Haushaltsziele nach ESVG für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren

Finanzierungsüberschuss (+)/-defizit (–) nach Teilsektor (% des BIP)Staat (S. 13) (% des BIP) Beiträge:
ESVG-Code Jahr t-1 Jahr t Jahr t + …(**********)
1.
Staat
S.13
2.
Zentralstaat
S.1311
3.
Länder
S.1312
4.
Gemeinden
S.1313
5.
Sozialversicherung
S.1314
6.
Gesamteinnahmen
TR
7.
Gesamtausgaben
TE
8.
Zinsausgaben
D.41
9.
Primärsaldo (***********)
10.
Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen (************)
Veränderungsrate Veränderungsrate Veränderungsrate
11.
Reales BIP-Wachstum
12.
Potenzielles BIP-Wachstum
Arbeit
Kapital
Totale Faktorproduktivität
% des potenziellen BIP % des potenziellen BIP % des potenziellen BIP
13.
Produktionslücke
14.
Konjunkturelle Haushaltskomponente
15.
Konjunkturbereinigter Haushaltssaldo (1-14)
14.
Konjunkturbereinigter Primärsaldo (13 + 6)
15.
Struktureller Saldo (13-10)

Tabelle 2

Ziele für die Ausgaben und Einnahmen des Staates (S. 13) nach ESVG

davondavon
% des BIP ESVG-Code Jahr t-1 Jahr t Jahr t + 1 Jahr t + …(*************)
1.
Gesamteinnahmenziel

(= Tabelle 1c. 6)

TR
1.1.
Produktions- und Importabgaben
D.2
1.2.
Einkommen- und Vermögensteuern
D.5
1.3.
Vermögenswirksame Steuern
D.91
1.4.
Sozialbeiträge
D.61
1.5.
Vermögenseinkommen
D.4
1.6.
Sonstige (**************)

p.m.: Abgabenbelastung

(D.2 + D.5 + D.61 + D.91-D.995)(***************)

2.
Gesamtausgabenziel

(= Tabelle 1c.7)

TE(****************)
2.1.
Arbeitnehmerentgelt
D.1
2.2.
Vorleistungen
P.2
2.3.
Sozialleistungen
D.62, D.6311, D.63121, D.63131(*******************)

davon

Leistungen bei Arbeitslosigkeit (*****************)

2.4.
Zinsausgaben
D.41
2.5.
Subventionen
D.3
2.6.
Bruttoanlageinvestitionen
P.51
2.7.
Vermögenstransfers
D.9
2.8.
Sonstige (******************)

Tabelle 3a

Vom Staat und dessen Teilsektoren beschlossene und geplante einnahmen- und ausgabenseitige haushaltspolitische Maßnahmen zur Erreichung der in Tabelle 2 genannten Ziele

Erwartete Haushaltswirkung der beschlossenen und geplanten Maßnahmen(*********************)
Liste der Maßnahmen Detaillierte Beschreibung(**********************)

Ziel (Ausgaben/Einnahmen)

ESVG-Code

Rechnungs-grundlage(***********************) Stand der An-nahme Grenzwirkung auf den Haushalt (Mio. EUR) im Jahr
t-1 t t + 1 t + 2 t +(********************)
INS-GESAMT

Tabelle 3b

Vierteljährliche Berichterstattung im laufenden Kalenderjahr über die Haushaltswirkung der in Tabelle 3a genannten Maßnahmen

Liste der Maßnahmen(************************) Berichterstattung im laufenden Kalenderjahr über Maßnahmen mit Wirkung im Jahr t (bitte eine der nachstehenden Möglichkeiten auswählen)(*************************)

Erwartete jährliche Haushaltswirkung im Jahr t

(Mio. EUR)

(= Tabelle 3a)

Beobachtete vierteljährliche Haushaltswirkung (Mio. EUR)(**************************) Beobachtete kumulative Haushaltswirkung seit Jahresbeginn (Mio. EUR)
Q1 Q2 Q3 Q4
INSGESAMT

Tabelle 4

Schuldenentwicklung und -aussichten des Staates (S.13)

Beiträge zur Veränderung des Bruttoschuldenstandsdavon:davon: Sonstige relevante Variablen
Jahr t-1 Jahr t Jahr t + …(***************************)
ESVG-Code % des BIP % des BIP % des BIP
1.
Bruttoschuldenstand (****************************)

(= Tabelle 1b.8 für den Sektor Staat)

2.
Veränderung der Bruttoschuldenquote
3.
Primärsaldo

(= Tabelle 1c.9)

4.
Zinsausgaben

(= Tabelle 1c.8)

D.41
5.
Bestandsanpassungen
Differenzen zwischen Daten auf Basis des Zahlungszeitpunkts und Daten auf Basis der periodengerechten Zurechnung(*****************************)
Netto-Geldvermögensbildung(******************************)
Privatisierungserlöse
Bewertungseffekte und sonstige(*******************************)
p.m.: Rechnerischer Schuldzinssatz (********************************) (%)
6.
Liquide finanzielle Vermögenswerte(*********************************)
7.
Finanzielle Nettoverbindlichkeiten 71 6
8.
Schuldentilgung (bestehende Anleihen) seit Vorjahresende
9.
Prozentsatz der auf Fremdwährung lautenden Schulden (%)
10.
Durchschnittliche Laufzeit (Jahre)
11.
Reales BIP-Wachstum (%)

(= Tabelle 1c Reihe 11)

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(*)

Die Berichterstattung ist einschließlich bis zum laufenden Quartal obligatorisch. Sind für das laufende Quartal keine Daten verfügbar, bitte die letzten verfügbaren monatlichen Daten und den jeweiligen Monat angeben. Für den Gesamtsaldo des Staates bitte Daten bis zum letzten verfügbaren Quartal angeben (d. h. q-1). Dabei sollte die übliche Qualitätssicherungs- und Revisionspolitik zur Anwendung kommen.

(**)

Sind Daten auf Basis des Zahlungszeitpunkts nicht verfügbar, können gleichwertige Daten aus dem staatlichen Rechnungswesen gemeldet werden; bitte bei allen Angaben in dieser Tabelle die verwendete Rechnungsgrundlage nennen.

(***)

Entsprechend den Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/85/EU.

(****)

Die Berichterstattung erstreckt sich bis zum Ende des laufenden Jahres t; die vierteljährlichen Aussichten sind nicht bindend und werden als (ggf. zu revidierende) Schätzungen zu Informations- und Überwachungszwecken gemeldet.

(*****)

Für den Sektor Staat sind die mit (a) gekennzeichneten Positionen außerdem saisonbereinigt anzugeben; können die nationalen Behörden diese Angaben nicht liefern, wird die Saisonbereinigung von Eurostat im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt.

(******)

B P.11 + P.12 + P.131 + D.39rec + D.7rec + D.9rec (ohne D.91rec).

(*******)

Nach ESVG 95: D6311_D63121_D63131pay; nach ESVG 2010: D632pay.

(********)

D.29pay + D.4pay (ohne D.41pay) + D.5pay + D.7pay + P.52 + P.53 + K.2 + D.8.

(*********)

Nach Definition der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(**********)

Nach Aktivierung der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorgesehenen Berichtspflichten auf Verlangen der Kommission beginnt die Berichterstattung mit dem Jahr, in dem das Defizitverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV eröffnet wird, und erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum bis zu dem Jahr, in dem das übermäßige Defizit im Einklang mit der vom Rat in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder dem Inverzugsetzungsbeschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.

(***********)

Der Primärsaldo wird berechnet als (B.9, Position 8) plus (D.41 Position 9).

(************)

Ein positives Vorzeichen bedeutet defizitsenkende Maßnahmen.

(*************)

Nach Aktivierung der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorgesehenen Berichtspflichten auf Verlangen der Kommission beginnt die Berichterstattung mit dem Jahr, in dem das Defizitverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV eröffnet wird, und erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum bis zu dem Jahr, in dem das übermäßige Defizit im Einklang mit der vom Rat in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder dem Inverzugsetzungsbeschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.

(**************)

P.11 + P.12 + P.131 + D.39rec + D.7rec + D.9rec (ohne D.91rec).

(***************)

Einschließlich von der EU eingezogener Abgaben und einer Anpassung für nicht eingezogene Steuern und Sozialbeiträge (D.995), falls angezeigt.

(****************)
TR TE B.9.
(*****************)

Einschließlich Geldleistungen (D.621 und D.624) und Sachleistungen (D.631) bei Arbeitslosigkeit.

(******************)

D.29 + D.4 (ohne D.41) + D.5 + D.7 + P.52 + P.53 + K.2 + D.8.

(*******************)

Nach ESVG 2010: D.62, D.632.

(********************)

Jahr, in dem das übermäßige Defizit in Einklang mit der in der Ratsempfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder in Inverzugsetzungsbeschlüssen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.

(*********************)

Gemeldet werden sollten nur hinreichend detaillierte und glaubhaft angekündigte Maßnahmen.

(**********************)

Unter Angabe des Teilsektors, von dem die Maßnahme getroffen wird.

(***********************)

Die Wirkung der Maßnahmen wird grundsätzlich auf Basis der periodengerechten Zurechnung gemeldet; ist dies nicht möglich und werden die Daten auf Basis des Zahlungszeitpunkts gemeldet, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkung ist als Grenzwirkung — nicht als Gesamtwirkung — gegenüber der Basisprojektion des Vorjahres zu melden. Einfache dauerhafte Maßnahmen sollten im Jahr/in den Jahren, in dem/denen sie eingeführt werden, mit der Wirkung +/– X und ansonsten mit der Wirkung null gemeldet werden (die Gesamtwirkung auf die Höhe der Einnahmen bzw. Ausgaben darf sich nicht aufheben). Wenn die Wirkung einer Maßnahme im Zeitverlauf variiert, sollte in der Tabelle nur die Grenzwirkung angegeben werden. Naturgemäß sollten einmalige Maßnahmen stets im Jahr der ersten Haushaltswirkung mit der Wirkung +/– X und im Folgejahr mit der Wirkung –/+ X angegeben werden, d. h. die Wirkung auf die Höhe der Einnahmen bzw. Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Jahren muss insgesamt gleich null sein.

(************************)

Aus Tabelle 3a bitte die Maßnahmen auswählen, die sich im Jahr t auf den Haushalt auswirken.

(*************************)

Eine der beiden Möglichkeiten muss ausgefüllt werden: vierteljährliche Berichterstattung (ggf. zu revidierende Schätzungen) mindestens bis einschließlich des laufenden Quartals und/oder Summe der beobachteten Haushaltswirkung bis zum jeweiligen Berichtszeitpunkt.

(**************************)

Bitte für jedes Quartal angeben, ob es sich bei den Angaben um Beobachtungsdaten handelt; die Berichterstattung ist einschließlich bis zum laufenden Quartal obligatorisch.

(***************************)

Nach Aktivierung der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorgesehenen Berichtspflichten auf Verlangen der Kommission beginnt die Berichterstattung mit dem Jahr, in dem das Defizitverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV eröffnet wird, und erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum bis zu dem Jahr, in dem das übermäßige Defizit im Einklang mit der vom Rat in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder dem Inverzugsetzungsbeschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.

(****************************)

Nach Definition der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

(*****************************)

Falls relevant oder falls die Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, können die Differenzen für die Zinsausgaben, die sonstigen Ausgaben und die Einnahmen gesondert angegeben werden.

(******************************)

Falls relevant oder falls die Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, können liquide Vermögenswerte (Devisen), Staatsanleihen, Vermögenswerte gegenüber Drittländern, öffentliche Unternehmen und die Differenz zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Vermögenswerten gesondert angegeben werden.

(*******************************)

Falls relevant oder falls die Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, können Veränderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen und Sekundärmarktgeschäfte gesondert angegeben werden.

(********************************)

Ausgedrückt als Zinsausgaben dividiert durch Schuldenstand des Vorjahres.

(*********************************)

Liquide Vermögenswerte sind hier definiert als AF.1, AF.2, AF.3 (konsolidiert für den Sektor Staat, d. h. unter Aufrechnung der Finanzierungspositionen der verschiedenen Einheiten des Sektors Staat), A.F511, AF.52 (nur falls börsennotiert).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.