Artikel 2 VO (EU) 2013/885

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„sicherer Parkplatz” einen Parkplatz für gewerbliche Nutzer, der es diesen ermöglicht, wildes Parken zu vermeiden, und der zur Sicherheit von Fahrern und Fracht beiträgt;
2.
„Nutzer” alle Fahrer von Lastkraftwagen und anderen gewerblichen Fahrzeugen, Disponenten, Spediteure, Verkehrsleitungsorgane oder sonstigen Akteure wie Frachteigner, Versicherungsgesellschaften, Straßenverkehrsbehörden und Polizeikräfte. Sie erhalten die Informationen von den Dienstanbietern;
3.
„Dienstanbieter” jede öffentliche oder private Stelle, die den Nutzern Informationsdienste anbietet;
4.
„Daten” die von einem Betreiber eines Lkw-Parkplatzes bereitgestellten Informationen zur Beschreibung des Parkplatzes;
5.
„Informationen” alle aggregierten, verarbeiteten und/oder extrahierten Daten, die der Dienstanbieter den Nutzern über unterschiedliche Kanäle bereitstellt;
6.
„Informationsdienst” jeden Dienst, der den Nutzern Orientierungshilfe bietet und es ihnen ermöglicht, die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen einzuhalten, wildes Parken zu verringern und die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren;
7.
„Rückmeldungen der Nutzer” Informationen der Parkplatznutzer mit persönlichen und anonymen Hinweisen für andere künftige Nutzer und die Betreiber von Lkw-Parkplätzen;
8.
„dynamische Informationen” Informationen, die zu jedem Zeitpunkt die verfügbare Kapazität eines Parkplatzes oder seinen aktuellen Status (frei/belegt/geschlossen) angeben;
9.
„statische Informationen” die der Beschreibung des Parkplatzes dienenden Informationen des Parkplatzbetreibers;
10.
„Zuverlässigkeit von Informationen” die Genauigkeit des bereitgestellten Informationsdienstes, gemessen an der Ist-Situation;
11.
„wildes Parken” das Anhalten oder Abstellen von Lastkraftwagen außerhalb sicherer Parkplätze auf Autobahnen oder Korridoren, Standstreifen oder überfüllten Parkplätzen;
12.
„Zugangspunkt” einen digitalen Zugangspunkt, an dem die Informationen über Parkplätze gesammelt, verarbeitet und für die weitere Verbreitung bereitgestellt werden. Diese Zugangpunkte bieten die Möglichkeit, die Informationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen;
13.
„Prioritätszone” einen von den nationalen Behörden festgelegten Abschnitt, an dem auf einem oder mehreren sicheren Parkplätzen ein Mangel an Stellplätzen besteht, der durch die Bereitstellung von Informationen über andere ungenutzte Parkplatzkapazitäten innerhalb derselben Zone verringert werden kann.

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