Artikel 3 VO (EU) 2013/885
Anforderungen an die Bereitstellung von Informationsdiensten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Gebiete, in denen die Verkehrs- und Sicherheitssituation die Einführung von Informationsdiensten über sichere Parkplätze erforderlich macht.
Sie legen außerdem Prioritätszonen fest, in denen dynamische Informationen bereitgestellt werden.
(2) Bei der Bereitstellung von Informationsdiensten werden die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.