Artikel 5 VO (EU) 2013/885
Gemeinsame Nutzung und Austausch von Daten
(1) Öffentliche oder private Parkplatzbetreiber und Dienstanbieter tauschen die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen Daten untereinander aus. Sie verwenden dafür das Format DATEX II (CEN/TS 16157) oder ein anderes mit DATEX II kompatibles internationales maschinenlesbares Format. Die Bereitstellung der Daten für den Austausch und die Weiterverwendung durch öffentliche oder private Informationsdienstanbieter und/oder Parkplatzbetreiber erfolgt ohne Diskriminierung und im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegten Zugangsrechten und -verfahren.
(2) Die statischen Daten sind über einen nationalen oder internationalen Zugangspunkt zugänglich.
(3) Die Mitgliedstaaten (oder nationalen Behörden) sind für die Einrichtung und Verwaltung eines zentralen nationalen oder internationalen Zugangspunkts verantwortlich, an dem im Interesse der Nutzer alle Zugangspunkte der einzelnen Betreiber von Lkw-Parkplätzen und/oder Dienstanbietern in ihrem Hoheitsgebiet erfasst sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können zu einem internationalen Zugangspunkt beitragen, indem sie Daten bereitstellen und gewährleisten, dass ihre Qualität den Anforderungen des Artikels 7 entspricht.
(5) Die für die Bereitstellung, den Austausch und die Weiterverwendung öffentlicher oder privater dynamischer Daten erhobenen Gebühren bewegen sich gemäß der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in einem angemessenen Rahmen.
(6) Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter senden die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen statischen Daten auf elektronischem Wege mindestens einmal jährlich an den nationalen oder internationalen Zugangspunkt.
Die öffentlichen und privaten Betreiber und/oder Dienstanbieter aktualisieren ihre in Artikel 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens alle 15 Minuten.
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