Artikel 6 VO (EU) 2013/885

Bereitstellung von Informationen

Die an einem bestimmten Standort Informationen erhebenden Dienstanbieter zeigen Folgendes an:

mindestens die nächsten zwei sicheren Parkplätze auf einem Korridor von ca. 100 Kilometern;

die Verfügbarkeit von Stellplätzen in einer Prioritätszone auf den mindestens zwei nächsten Parkplätzen in einer Entfernung von ca. 100 Kilometern.

Die Verbreitung von Informationen erfolgt im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen, soweit es von den Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Damit die Fahrer nicht abgelenkt werden oder ermüden, müssen bordseitige Anwendungen über eine robuste Bedienungsschnittstelle verfügen.

Die Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter teilen den Nutzern mit den ihnen geeignet erscheinenden Kommunikationsmitteln die Einrichtung neuer Informationsdienste für sichere Parkplätze mit.

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