Artikel 7 VO (EU) 2013/885
Qualitätsmanagement
Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber melden dem nationalen oder internationalen Zugangspunkt und den nationalen Behörden umgehend jede Zustandsänderung, einschließlich der Schließung, eines Parkplatzes.
Alle öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber gewährleisten für jede neue Prioritätszone die Zuverlässigkeit der Informationen. Sie kontrollieren zu diesem Zweck regelmäßig die Detektionsausrüstung und messen die Abweichung zwischen der Informationsanzeige und den tatsächlich verfügbaren Stellplätzen. Diese Informationen werden einer Bewertung gemäß Artikel 8 unterzogen.
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