Artikel 8 VO (EU) 2013/885

Bewertung der Erfüllung der Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Stelle, die bewertet, inwieweit die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 von den Dienstanbietern, Parkplatzbetreibern und Straßenbetreibern erfüllt werden. Diese Stelle ist unparteiisch und von den Letztgenannten unabhängig.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame regionale Stelle benennen, die die Erfüllung dieser Anforderungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten bewertet.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Stelle mit.

(2) Alle Informationsdienstanbieter übermitteln den benannten Stellen eine Erklärung über die Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Erklärung enthält folgende Angaben:

a)
Die gemäß Artikel 4 erhobenen Daten über sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, einschließlich des Prozentanteils der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;
b)
die Mittel für die Bereitstellung der Informationen an die Nutzer;
c)
die durch die dynamischen Informationsdienste für sichere Parkplätze abgedeckten Gebiete;
d)
die Qualität und Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen, den Zugangspunkt zu den Informationen und das Format, in dem diese Informationen vorliegen.

(3) Die benannten Stellen kontrollieren anhand von Stichproben die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Dienstanbieter und Parkplatzbetreiber und verlangen einen Nachweis der Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Qualität des Dienstes kann auch anhand von Stellungnahmen der Nutzer bewertet werden.

Die benannten Stellen erstatten den zuständigen nationalen Behörden jährlich Bericht über die vorgelegten Erklärungen und die Ergebnisse ihrer Stichprobenkontrollen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.