Artikel 9 VO (EU) 2013/885
Folgemaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Informationen:
- a)
- die zuständigen Stellen, die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 4 bis 7 benannt wurden;
- b)
- die Beschreibung der nationalen Zugangsstelle, soweit vorhanden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jedes Kalenderjahr folgende Informationen:
- a)
- die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Parkplätze und Stellplätze;
- b)
- den Prozentanteil der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;
- c)
- den Prozentanteil der Parkplätze mit dynamischer Anzeige freier Stellplätze sowie die Prioritätszonen.
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