Artikel 9 VO (EU) 2013/885

Folgemaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Informationen:

a)
die zuständigen Stellen, die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 4 bis 7 benannt wurden;
b)
die Beschreibung der nationalen Zugangsstelle, soweit vorhanden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jedes Kalenderjahr folgende Informationen:

a)
die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Parkplätze und Stellplätze;
b)
den Prozentanteil der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;
c)
den Prozentanteil der Parkplätze mit dynamischer Anzeige freier Stellplätze sowie die Prioritätszonen.

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