Artikel 10 VO (EU) 2013/886
Folgemaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit:
- a)
- die benannte nationale Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 bis 8 beurteilt;
- b)
- eine Beschreibung des vorhandenen oder geplanten nationalen Zugangspunkts.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sowie in jedem darauffolgenden Kalenderjahr Folgendes mit:
- a)
- die Fortschritte bei der Umsetzung des Informationsdienstes, einschließlich der Kriterien für die Festlegung des Qualitätsniveaus und der Mittel zur Qualitätsüberwachung;
- b)
- die Ergebnisse der Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen;
- c)
- soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen Zugangspunkte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.