Artikel 10 VO (EU) 2013/886

Folgemaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit:

a)
die benannte nationale Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 bis 8 beurteilt;
b)
eine Beschreibung des vorhandenen oder geplanten nationalen Zugangspunkts.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sowie in jedem darauffolgenden Kalenderjahr Folgendes mit:

a)
die Fortschritte bei der Umsetzung des Informationsdienstes, einschließlich der Kriterien für die Festlegung des Qualitätsniveaus und der Mittel zur Qualitätsüberwachung;
b)
die Ergebnisse der Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen;
c)
soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen Zugangspunkte.

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