Artikel 2 VO (EU) 2013/886
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „transeuropäisches Straßennetz” bezeichnet das Straßennetz im Sinne des Anhangs I Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) mit Ausnahme städtischer Knotenpunkte;
- b)
- „vorübergehend rutschige Fahrbahn” bezeichnet einen unvorhergesehenen Zustand der Straßenoberfläche, der dazu führt, dass die Fahrbahn für einen bestimmten Zeitraum rutschig ist, und eine geringe Haftung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn bewirkt;
- c)
- „Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn” bezeichnet Situationen, in denen sich unerwartet Tiere, Gegenstände, Hindernisse oder Personen auf der Fahrbahn befinden, so dass Ausweichmanöver erforderlich sein könnten;
- d)
- „ungesicherte Unfallstelle” bezeichnet einen Bereich, in dem sich ein Unfall ereignet hat und der noch nicht von der zuständigen Stelle gesichert wurde;
- e)
- „Kurzzeitbaustelle” bezeichnet vorübergehende Straßenarbeiten, die auf oder neben der Fahrbahn durchgeführt werden und aufgrund der kurzen Dauer dieser Arbeiten nur durch eine minimale Beschilderung gekennzeichnet sind;
- f)
- „eingeschränkte Sicht” bezeichnet Bedingungen, die die Sichtweite der Fahrer verringern und die Sicherheit beeinträchtigen könnten;
- g)
- „Falschfahrer” bezeichnet ein Fahrzeug, das auf der falschen Seite einer Straße mit geteilten Richtungsfahrbahnen und somit entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt;
- h)
- „nicht ausgeschilderte Straßenblockierung” bezeichnet eine vollständige oder teilweise Blockierung oder Sperrung einer Straße, die nicht angemessen gesichert und ausgeschildert wurde;
- i)
- „außergewöhnliche Witterungsbedingungen” bezeichnet ungewöhnliche, widrige oder nicht der Jahreszeit entsprechende Witterungsbedingungen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten;
- j)
- „Nutzer des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen” bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die sich an den Diensten zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen beteiligt, wie öffentliche und private Straßenbetreiber, Verkehrsmanager, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter;
- k)
- „Endnutzer” bezeichnet die Fahrer, für die das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen bereitgestellt wird;
- l)
- „Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen” bezeichnet einen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst, der ein vereinbartes Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Inhalte bereitstellt und von einer maximalen Zahl von Endnutzern mit minimalem Aufwand genutzt werden kann;
- m)
- „für die Straßenverkehrssicherheit relevante Verkehrsinformationen” bezeichnet Daten, die erforderlich sind, um den Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen zu erbringen, und mittels privater oder öffentlicher Quellen erhoben werden;
- n)
- „Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen” bezeichnet alle extrahierten, aggregierten und verarbeiteten sicherheitsrelevanten Straßenverkehrsinformationen, die öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister Endnutzern über jeglichen Übermittlungskanal bereitstellen;
- o)
- „Zugangspunkt” bezeichnet einen digitalen Zugangspunkt, an dem die für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsinformationen, die für die Erreichung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erforderlich sind, gesammelt, formatiert und für den Austausch und die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden;
- p)
- „unentgeltlich” bedeutet, dass der Dienst zur Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erbracht wird, ohne dass den Endnutzern dafür am Ort der Nutzung zusätzliche Kosten entstehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 15.
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