Artikel 6 VO (EU) 2013/886
Ermittlung von Ereignissen oder Bedingungen und Erhebung von Daten
Öffentliche und private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister richten Vorkehrungen zur Ermittlung von Ereignissen oder Bedingungen ein oder nutzen solche Vorkehrungen und erheben die einschlägigen für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsdaten allein zum Zweck der Bereitstellung des Informationsdienstes.
Bei der Einführung dieser Vorkehrungen werden die in nationalem Recht festgelegten Bedingungen und Anforderungen eingehalten.
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