Artikel 7 VO (EU) 2013/886
Verfügbarkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten
(1) Öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und/oder Dienstleister tauschen die von ihnen gemäß Artikel 6 erhobenen Daten untereinander aus. Dazu stellen sie diese Daten im Format DATEX II (CEN/TS 16157) oder einem mit DATEX II vollständig kompatiblen und interoperablen maschinenlesbaren Format über einen Zugangspunkt zur Verfügung.
(2) Die Mitgliedstaaten verwalten einen nationalen Zugangspunkt für die in Absatz 1 genannten Daten, an dem die Zugangspunkte von öffentlichen und/oder privaten Straßenbetreibern und/oder Dienstleistern, die auf ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, zusammengefasst werden.
(3) Die Bereitstellung der Daten für den Austausch und die Weiterverwendung durch alle Nutzer des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen erfolgt auf folgende Weise:
- a)
- diskriminierungsfrei;
- b)
- innerhalb der Union, unabhängig vom Mitgliedstaat der Niederlassung;
- c)
- im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegten Zugangsrechten und -verfahren;
- d)
- innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung des Informationsdienstes ermöglicht;
- e)
- über den nationalen Zugangspunkt.
(4) Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister gewährleisten die rechtzeitige Aktualisierung sowie die Qualität der Daten, die über ihren Zugangspunkt zur Verfügung gestellt werden.
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