Artikel 8 VO (EU) 2013/886

Verbreitung der Informationen

(1) Öffentliche Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter stellen den Endnutzern das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen vor allen anderen, nicht sicherheitsrelevanten Verkehrsinformationen bereit.

(2) Der Informationsdienst muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Bei seiner Bereitstellung ist sichergestellt, dass möglichst viele von dem Ereignis oder den Bedingungen gemäß Artikel 3 betroffene Endnutzer erreicht werden;
b)
er wird von öffentlichen und/oder privaten Straßenbetreibern und/oder Dienstleistern und/oder im Bereich der Verkehrsinformationen tätigen Rundfunkanbietern möglichst unentgeltlich für die Endnutzer erbracht.

(3) Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister arbeiten gemeinsam an einer harmonisierten Darstellung des Inhalts der den Endnutzern bereitgestellten Informationen.

Sie informieren die Endnutzer über die Existenz des Informationsdienstes und die von ihm abgedeckten Bereiche.

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