Präambel VO (EU) 2013/886

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern(1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/40/EG wird die Festlegung von Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer als vorrangige Maßnahme genannt.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission die erforderlichen Spezifikationen fest, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in den vorrangigen Bereichen zu gewährleisten.
(3)
In der Mitteilung „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020” (2) wird darauf hingewiesen, dass IVS „eine erhebliche Rolle bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit” spielen können, „etwa durch die Einführung von Systemen zur Feststellung von Störungen und zur Verkehrsüberwachung, die den Verkehrsteilnehmern Informationen in Echtzeit übermitteln können” .
(4)
In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(3) sind in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der gesamten Union festgelegt, wobei die Mitgliedstaaten ermutigt werden, über diese Mindeststandards hinauszugehen und im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen eine breite Verwendung von Informationen oder Daten öffentlicher Stellen zuzulassen.
(5)
Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten werden personenbezogene Daten verarbeitet; dies sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen, insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(5). Für IVS-Anwendungen und -Dienste sollten daher die Grundsätze der Zweckbeschränkung bei der Datenerfassung und der Minimierung der Datenerhebung gelten.
(6)
Im Interesse der Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität ist es erforderlich, Mindestanforderungen an Dienste für die Bereitstellung allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen festzulegen. Diese Anforderungen sollten sich auf die Festlegung und Nutzung einer standardisierten Liste sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse oder -bedingungen, die den Endnutzern mitzuteilen sind, sowie auf den Inhalt der den Endnutzern bereitzustellenden Informationen beziehen. Wenn Endnutzer Informationen über verschiedene Übermittlungskanäle erhalten, die sich in der Kontrolle öffentlicher und/oder privater Straßenbetreiber, Dienstleister und im Bereich der Verkehrsinformationen tätiger Rundfunkanbieter befinden, sollten diese Informationen keine Widersprüche aufweisen und deshalb dieselben Elemente umfassen und auf derselben Beschreibung der betreffenden Ereignisse oder Bedingungen beruhen.
(7)
Sicherheitsrelevante Straßenverkehrsdaten sind für die Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen unabdingbar. Sie werden von öffentlichen und/oder privaten Betreibern und Dienstleistern erhoben und gespeichert. Damit diese Daten im Hinblick auf die Erbringung von Informationsdiensten leicht ausgetauscht und weiterverwendet werden können, sollten öffentliche und/oder private Straßenbetreiber und Dienstleister sie über individuelle Zugangspunkte zugänglich machen oder sicherstellen, dass sie über nationale Zugangspunkte, die von den Mitgliedstaaten eingerichtet und verwaltet werden, zugänglich sind. Diese nationalen Zugangspunkte können z. B. in Form von Informationsarchiven, Registern oder Web-Portalen eingerichtet werden.
(8)
Bei der Bereitstellung der für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsdaten sollten Datenschutzanforderungen eingehalten werden (z. B. Anonymisierung personenbezogener Daten). Wenn für den Informationsdienst künftig Daten, wie z. B. Standortdaten, bei den Endnutzern selbst oder über Kooperationssysteme erhoben werden sollen, dann sollten die Endnutzer klar über die Erhebung dieser Daten, die Mittel der Datenerhebung und einer möglichen Nachverfolgung sowie über den Zeitraum der Datenspeicherung informiert werden. Öffentliche und/oder private Straßenbetreiber, Dienstleister und die Automobilhersteller sollten geeignete technische Maßnahmen ergreifen, um die Anonymität der von Endnutzern oder ihren Fahrzeugen übermittelten Daten zu gewährleisten.
(9)
Den Mitgliedstaaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet bereits in irgendeiner Form sicherheitsrelevante Straßenverkehrsinformationen bereitstellen, sollte es möglich sein, ihre vorhandenen Methoden weiter anzuwenden, soweit sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Damit die Informationsdienste zur Verkehrssicherheit und zu den Verkehrsbedingungen im Hinblick auf die Verringerung der Zahl von Verkehrsunfällen und Verkehrstoten in der Union eine möglichst positive Wirkung entfalten, sollte die Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen in allen Mitgliedstaaten auf kompatible, interoperable und kontinuierliche Weise erfolgen, stets einem Mindestqualitätsniveau entsprechen und möglichst für alle Endnutzer unentgeltlich sein.
(10)
Damit alle Mitgliedstaaten einen unionsweit harmonisierten und kohärenten Ansatz bei der Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen entwickeln können, sollten Anforderungen für die gesamte Union entwickelt werden, die für jeden Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen gelten. Die Mitgliedstaaten können sich auf vorhandene technische Lösungen und offene Normen stützen, die von europäischen und internationalen Normungsorganisationen bereitgestellt werden, um die Interoperabilität und Kontinuität der Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen in der Union sicherzustellen.
(11)
Damit die Bereitstellung des Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen zuverlässig erfolgt und den erwarteten Nutzen bringt, sollte ein Mindestqualitätsniveau eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten noch über diese Anforderungen hinaus gehen und ihre Erfahrungen bei der Festlegung der einschlägigen Qualitätskriterien, der Methoden zur Qualitätsbewertung und -überwachung und der Qualitätsziele für jede Art von sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen, Straßennetzen und/oder jedes betriebliche Umfeld untereinander austauschen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Erkenntnisse sowie Informationen über bewährte Praktiken weitergeben, indem sie der Kommission die Ergebnisse ihrer Analysen und die betreffenden Erfahrungen mitteilen.
(12)
Wenngleich das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen den Endnutzern als Universaldienst möglichst unentgeltlich bereitgestellt werden sollte, können dennoch durch Telekommunikationsgebühren, Rundfunklizenzen oder den Kauf von Ausrüstung zum Empfang der Informationen Kosten anfallen.
(13)
Allgemeine für die Straßenverkehrssicherheit relevante Verkehrsinformationen sollten so viele Endnutzer wie technisch möglich erreichen, wobei die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten von Fahrzeugen, Übermittlungskanälen und auf dem Markt erhältlichen Empfangsgeräten zu berücksichtigen sind.
(14)
Öffentliche und private Straßenbetreiber und Dienstleister sollten sich unabhängig von ihrer Sprache um eine harmonisierte Darstellung des Inhalts der den Endnutzern bereitgestellten Informationen bemühen. Soweit die Mitgliedstaaten das vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen am 8. November 1968 vereinbarte Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen von 1968 unterzeichnet haben, sollten sie sich auf dieses Übereinkommen stützen, insbesondere auf die von der Arbeitsgruppe zur Straßenverkehrssicherheit (Working Party on Road Traffic Safety) erarbeitete konsolidierte Resolution zu Straßenverkehrszeichen(6).
(15)
Den Mitgliedstaaten sollte es auf der Grundlage einer nationalen Prüfung möglich sein, den von dem Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen abgedeckten Bereich des transeuropäischen Straßennetzes auf ihrem Hoheitsgebiet einzugrenzen, um sich auf Straßenabschnitte und Gebiete zu konzentrieren, in denen die Verkehrs- und Sicherheitsbedingungen die Bereitstellung von Informationsdiensten erforderlich machen und die damit verbundenen Investitionen rechtfertigen. Es wird jedoch eingeräumt, dass die Anforderungen dieser Verordnung aufgrund unterschiedlicher Situationen und Akteure nicht für städtische Knotenpunkte gelten sollten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nationale Abgrenzung des Informationsdienstes unterrichten.
(16)
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Richtlinie vor. Dieser Bericht sollte durch eine Analyse der Wirkungsweise und Durchführung der Artikel 5 bis 11 und des Artikels 16 sowie durch eine Prüfung möglicherweise erforderlicher Änderungen an der genannten Richtlinie ergänzt werden. Bei dieser Prüfung sollte auch die Notwendigkeit bewertet werden, die Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen gegebenenfalls vor dem Hintergrund ihrer nationalen Einführung, der technischen Entwicklungen sowie der Fortschritte bei der Normung zu ändern und/oder zu ergänzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)

KOM(2010) 389 endg.

(3)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)

ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)

Vereinte Nationen — ECE/TRANS/WP.1/119/Rev.2 — 27. Mai 2010.

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