Präambel VO (EU) 2013/944

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Bezug auf den Sicherheitshinweis P210 in Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hat die Revision 5 des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (nachstehend „GHS” ) der Vereinten Nationen zu Änderungen geführt, die in der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission(2) nicht in vollem Umfang berücksichtigt wurden. Aus Gründen der Kohärenz sollte die vollständige Angleichung des GHS und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehen werden.
(2)
Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3). Diese beiden Listen müssen geändert werden, um aktualisierte Einstufungen für Stoffe, die bereits unter die harmonisierte Einstufung fallen, sowie neue harmonisierte Einstufungen aufzunehmen.
(3)
Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hat Stellungnahmen zu den Vorschlägen für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen abgegeben, die ihm gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt worden waren. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und der von den betroffenen Parteien eingegangenen Bemerkungen empfiehlt es sich, Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu ändern, um die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe zu harmonisieren.
(4)
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten, da die Unternehmen eine gewisse Zeit benötigen, um die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neuen Einstufungen anzupassen und um vorhandene Bestände zu verkaufen. Darüber hinaus benötigen die Unternehmen eine gewisse Zeit, um die Registrierungsvorschriften zu erfüllen, die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen für Stoffe ergeben, die eingestuft werden als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, Kategorien 1A und 1B (Tabelle 3.1) und Kategorien 1 und 2 (Tabelle 3.2) oder als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere die Vorschriften von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(4).
(5)
Was den Stoff „pitch, coal tar, high-temp.” (EG-Nr. 266-028-2) betrifft, so ist den Unternehmen mehr Zeit einzuräumen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der neuen harmonisierten Einstufung für Stoffe ergeben, die eingestuft sind als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere diejenigen Verpflichtungen, die in Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland(5) genannt sind. Daher sollte ein längerer Übergangszeitraum vorgesehen werden, bevor die harmonisierte Einstufung angewandt werden muss.
(6)
Was den Stoff „gallium arsenide” (EG-Nr. 215-114-8) betrifft, so arbeitet der RAC gerade an einer neuen Stellungnahme zur Gefahrenklasse „Reproduktionstoxizität” . Diese Gefahrenklasse sollte daher nicht in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden, solange diese Stellungnahme noch nicht abgeschlossen ist.
(7)
Was den Stoff „polyhexamethylene biguanide hydrochloride” (CAS-Nr. 27083-27-8 oder 32289-58-0) betrifft, so wurden für die Gefahrenklasse „Akute Toxizität (Inhalation)” neue wissenschaftliche Daten vorgelegt, die darauf hindeuten, dass die Einstufung für diese Gefahrenklasse nach der auf älteren Daten beruhenden Empfehlung der RAC-Stellungnahme möglicherweise nicht angemessen ist. Diese Gefahrenklasse sollte daher nicht in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden, bis der RAC Gelegenheit hatte, eine Stellungnahme zu den neuen Informationen abzugeben; alle anderen in der früheren RAC-Stellungnahme erfassten Gefahrenklassen sollten aufgenommen werden.
(8)
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, bereits vor den Daten, zu denen die harmonisierten Einstufungen Pflicht werden, auf freiwilliger Basis die harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 149 vom 1.6.2013, S. 1.

(3)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(4)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)

ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

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