Artikel 151 UZK (VO (EU) 2013/952)

Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1
b)
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
c)
die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.

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