Artikel 152 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
- a)
- die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145,
- b)
- die Änderung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146Absatz 1,
- c)
- die Ungültigerklärung der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 146 Absatz 2,
- d)
- die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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