Artikel 153 UZK (VO (EU) 2013/952)
Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind.
(2) In bestimmten Fällen, in denen die in Absatz 1 festgelegte Vermutung nicht gilt, muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden.
(3) In bestimmten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren, wenn sie aus in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt wurden oder in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externes Versandverfahren, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung.
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