Artikel 165 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
- a)
- für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,
- b)
- für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.