Artikel 230 UZK (VO (EU) 2013/952)
Zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke
Die Zollbehörden können einer Person, als "zugelassener Empfänger" bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.