Artikel 231 UZK (VO (EU) 2013/952)

Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
b)
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.

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