Artikel 231 UZK (VO (EU) 2013/952)
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
- b)
- die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.
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