Artikel 232 UZK (VO (EU) 2013/952)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b bis f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.