Artikel 269 UZK (VO (EU) 2013/952)
Ausfuhr von Unionswaren
(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:
- a)
- in die passive Veredelung übergeführte Waren,
- b)
- Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
- c)
- Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,
- d)
- in den internen Versand übergeführte Waren,
- e)
- Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.
(3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.
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