Artikel 269 UZK (VO (EU) 2013/952)

Ausfuhr von Unionswaren

(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:

a)
in die passive Veredelung übergeführte Waren,
b)
Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
c)
Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden – ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,
d)
in den internen Versand übergeführte Waren,
e)
Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.

(3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

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