Artikel 270 UZK (VO (EU) 2013/952)
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren
(1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.
(2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- a)
- in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
- b)
- Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,
- c)
- Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.
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