Artikel 1 VO (EU) 2013/98

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen aufgeführten Stoffe unberührt.

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