Artikel 2 VO (EU) 2013/98
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;
- b)
- pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände(1), pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind, pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung(2) fällt, pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;
- c)
- Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
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