Artikel 3 VO (EU) 2013/98

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Stoff” einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
2.
„Gemisch” ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
3.
„Erzeugnis” ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
4.
„Bereitstellung” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;
5.
„Verbringen” den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat;
6.
„Verwendung” jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung oder Mischung, einschließlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses, oder jeder sonstige Gebrauch;
7.
„Mitglied der Allgemeinheit” jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
8.
„verdächtige Transaktion” jede Transaktion, auch unter Beteiligung gewerblicher Verwender, die die in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder solche Stoffe enthaltende Gemische oder Stoffe betrifft und bei der der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist;
9.
„Wirtschaftsteilnehmer” jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt Waren bereitstellt oder Dienstleistungen erbringt;
10.
„beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe” einen Stoff, der in Anhang I aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes; und ein Gemisch oder einen sonstigen Stoff, das bzw. der einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält.

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