Artikel 4 VO (EU) 2013/98
Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung
(1) Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Mitgliedstaat ein Genehmigungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, sofern die betreffende Person von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieser beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, besessen oder verwendet werden soll, in Einklang mit Artikel 7 eine Genehmigung für deren Erwerb, deren Besitz oder deren Verwendung erhält und diese auf Verlangen vorweist.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf ein Mitgliedstaat ein Registrierungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach die folgenden beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jede Transaktion in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 8 registriert:
- a)
- Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 35 Gew.-%;
- b)
- Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 40 Gew.-%;
- c)
- Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 10 Gew.-%.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Systeme ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie eine Ausnahme vorsehen.
(5) Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
(6) Beabsichtigt ein Mitglied der Allgemeinheit, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbringen, der durch Anwendung eines Genehmigungssystems gemäß Absatz 2 und/oder eines Registrierungssystems gemäß Absatz 3 oder Artikel 17 von Absatz 1 abweicht, so muss diese Person eine gemäß Artikel 7 erteilte und in dem betreffenden Mitgliedstaat gültige Genehmigung erwirken und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
(7) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Absatz 2 bereitstellt, hat für jede Transaktion die Vorlage einer Genehmigung zu verlangen; erfolgt die Bereitstellung gemäß Absatz 3, so hat er im Einklang mit dem eingerichteten System des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, eine Aufzeichnung über die Transaktion aufzubewahren.
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