Artikel 5 VO (EU) 2013/98

Kennzeichnung

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellen möchte, sorgt dafür, dass auf der Verpackung deutlich angegeben ist, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegt, indem er eine geeignete Kennzeichnung anbringt oder überprüft, dass eine geeignete Kennzeichnung angebracht ist.

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