Artikel 6 VO (EU) 2013/98

Freier Warenverkehr

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 13 und sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der nachstehend aufgeführten Stoffe nicht aus Gründen der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen, beschränken oder behindern:

a)
in Anhang I aufgeführte Stoffe in Konzentrationen, die nicht höher als die dort genannten Grenzwerte sind; oder
b)
in Anhang II aufgeführte Stoffe.

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