Artikel 7 VO (EU) 2013/98

Genehmigungen

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Mitgliedern der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.

(4) Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

(5) Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach dem nationalen Recht zuständigen Instanz verhandelt.

(6) Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen können von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Kommission erlässt bis zum 2. September 2014 nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe Leitlinien über die technischen Einzelheiten der Genehmigungen, um die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zu erleichtern. Diese Leitlinien enthalten auch Informationen darüber, welche Angaben in den Genehmigungen für die Verbringung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe enthalten sein müssen, einschließlich eines Musters für solche Genehmigungen.

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