Artikel 8 VO (EU) 2013/98

Registrierung von Transaktionen

(1) Für die Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 weisen sich Mitglieder der Allgemeinheit durch ein amtliches Identitätsdokument aus.

(2) Das Register erfasst mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, entweder die Identifikationsnummer des Mitglieds der Allgemeinheit oder die Art und die Nummer seines amtlichen Identitätsdokuments;
b)
die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches einschließlich seiner Konzentration;
c)
die Menge des Stoffes oder Gemisches;
d)
die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder Gemisches nach Angabe des Mitglieds der Allgemeinheit;
e)
den Zeitpunkt und den Ort der Transaktion;
f)
die Unterschrift des Mitglieds der Allgemeinheit.

(3) Das Register wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Transaktion aufbewahrt. Während dieses Zeitraums ist das Register den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Register wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt und muss während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit für die Überprüfung zur Verfügung stehen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen

a)
mit dem Format und dem Inhalt der entsprechenden Papierdokumente übereinstimmen und
b)
während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit sofort verfügbar sein.

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