Artikel 9 VO (EU) 2013/98
Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl
(1) Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden.
(2) Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein.
(3) Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde
- a)
- sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint;
- b)
- mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann;
- c)
- Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte;
- d)
- nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder
- e)
- auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht.
(4) Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden.
(5) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, erarbeitet die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum 2. September 2014 Leitlinien zur Unterstützung der Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen Behörden. Die Leitlinien umfassen insbesondere
- a)
- Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen erforderlich sind;
- b)
- Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden ist;
- c)
- sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.
Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 5 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird.
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