Artikel 10 VO (EU) 2013/98

Datenschutz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mit der Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 und Artikel 7 dieser Verordnung, mit der Registrierung von Transaktionen nach Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 8 und 17 dieser Verordnung sowie mit der Meldung verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 dieser Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

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