Artikel 12 VO (EU) 2013/98
Änderung der Anhänge
(1) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Grenzwerte in Anhang I zu ändern — soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen, oder auf der Grundlage von Forschungs- und Testergebnissen — und um neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. Die Kommission ist bestrebt, im Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure zu konsultieren, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel.
Wenn es bei einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den Missbrauch von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen erforderlich ist, gelangt das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.
(2) Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt wird in einer Analyse nachgewiesen, dass die Änderung voraussichtlich nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt, wobei den angestrebten Zielen gebührend Rechnung getragen wird.
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