Artikel 13 VO (EU) 2013/98

Schutzklausel

(1) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt.

(2) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter dem in Anhang I festgelegten Grenzwert liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt.

(3) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegen sollte, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er eine maximal zulässige Konzentration vorschreibt.

(4) Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß dem Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.

(5) Die Kommission prüft anhand der gemäß Absatz 4 mitgeteilten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen der Anhänge Rechnung zu tragen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 2. Juni 2013 alle bestehenden nationalen Maßnahmen mit, die die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung eines Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten, weil der Stoff zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte.

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