Artikel 17 VO (EU) 2013/98
Bestehende Registrierungssysteme
Mitgliedstaaten, in denen am 1. März 2013 ein System vorhanden ist, nach dem Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedern der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, alle diesbezüglichen Transaktionen registrieren müssen, können von Artikel 4 Absätze 1 und 2 abweichen, indem sie dieses Registrierungssystem in Übereinstimmung mit Artikel 8 auf einige oder auf alle der in Anhang I aufgeführten Stoffe anwenden. Artikel 4 Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend.
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