Artikel 18 VO (EU) 2013/98

Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. September 2017 einen Bericht vor, in dem sie auf Folgendes eingeht:

a)
etwaige Probleme aufgrund der Anwendung dieser Verordnung;
b)
die Frage, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System angesichts der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere Straftaten weiter zu verschärfen und zu harmonisieren, wobei der Erfahrung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich etwaigen aufgedeckten Sicherheitslücken, sowie den Kosten und dem Nutzen für die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer und andere einschlägige Interessenträger Rechnung getragen wird;
c)
die Frage, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Verwender zweckmäßig und machbar ist; dabei ist den Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer und den Zielen dieser Verordnung Rechnung zu tragen;
d)
die Frage, ob eine Einbeziehung nicht verzeichneter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen zweckmäßig und machbar ist.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. März 2015 einen Bericht vor, in dem sie prüft, inwieweit einschlägige Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können.

(3) Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

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