Artikel 12 VO (EU) 2013/99

Förderfähige Empfänger von Finanzhilfen

(1) Nach Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können Finanzhilfen an nationale statistische Stellen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt sind, ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(2) Kooperationsnetze können in Absatz 1 genannte Empfänger und andere Einrichtungen ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 128 Absatz 1 der Haushaltsordnung einschließen.

(3) Die Betriebskostenzuschüsse nach Artikel 11 Absatz 3 können Organisationen gewährt werden, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie sind nicht gewinnorientiert, sind unabhängig von wirtschaftlichen, kommerziellen und geschäftlichen Interessen und auch sonst frei von jedem Interessenskonflikt, und ihre vorrangigen Ziele und Tätigkeiten umfassen die Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Verhaltenskodex sowie die Anwendung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung auf Unionsebene.
b)
Sie haben der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt.

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