Artikel 11 VO (EU) 2013/99

Förderfähige Maßnahmen

(1) Mit Finanzbeiträgen der Union werden Maßnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unterstützt, die für das Erreichen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind. Vorrang wird dabei Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union nach Artikel 2 eingeräumt.

(2) Finanzbeiträge zur Unterstützung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 können als maßnahmenbezogene Finanzhilfen geleistet werden und bis zu 95 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

(3) Gegebenenfalls können Betriebskostenzuschüsse für die Arbeit von Organisationen nach Artikel 12 Absatz 3 gewährt werden, sofern sie 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(4) Als Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage einer Datenerhebung kann pro Datensatz, dessen vollständige Ergebnisse an die Kommission zu übermitteln sind, ein Pauschalbetrag bis zu einer für jede Datenerhebung festzulegenden Höchstgrenze gezahlt werden. Die Höhe des Pauschalbetrags wird von der Kommission festgelegt, wobei die Komplexität der Datenerhebung gebührend berücksichtigt wird.

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