Artikel 14 VO (EU) 2013/99

Programmteilnahme von Drittländern

Für folgende Länder ist die Teilnahme am Programm möglich:

a)
die EWR/EFTA-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
b)
die Schweiz gemäß den Bedingungen, die in dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik(1) festgelegt sind, und
c)
Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, Länder, die beantragt haben, Mitglied der Union zu werden, Kandidatenländer und beitretende Länder sowie die westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen bi- oder multilateralen Übereinkommen mit diesen Ländern zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an Unionsprogrammen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

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