Artikel 15 VO (EU) 2013/99

Bewertung und Überprüfung des Programms

(1) Nach Anhörung des AESS legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2015 einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms vor.

(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Zwischenberichts über die Fortschritte kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2016 und nach Anhörung des AESS dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Einhaltung des MFR 2014 bis 2020 einen Vorschlag zur Verlängerung des Programms auf den Zeitraum 2018 bis 2020 vorlegen.

(2a) Die Kommission (Eurostat) legt dem AESS bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Programms vor. In diesem Bericht wird der Standpunkt der Kommission (Eurostat) zu den Aussichten für das Programm innerhalb des ab 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmens im Einzelnen erläutert. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(3) Nach Anhörung des AESS und des Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)
die Ergebnisse der Neugewichtung und der Beurteilung der Kosten von statistischen Produkten;
b)
die vom ESS ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der Umsetzungs- und Produktionskosten für die Mitgliedstaaten und zur Begrenzung der allgemeinen Belastung aufgrund von statistischen Projekten und Gebieten, die unter das Programm fallen;
c)
die Fortschritte bei der einfacheren und benutzerfreundlicheren Gestaltung des Zugangs zu amtlichen Statistiken, wozu auch die Bereitstellung von Daten auf der Website von Eurostat gehört, und
d)
die Fortschritte bei der Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten, unter anderem zu den Tätigkeiten der Sozialwirtschaft und den Indikatoren für die Strategie Europa 2020, bewertet.

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