Artikel 10 VO (EU) 2014/1011

Übermittlung von Dokumenten und Daten über die elektronischen Datenaustauschsysteme

(1) Die Begünstigten und Behörden aus Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 laden die Dokumente und Daten, für die sie zuständig sind, sowie etwaige zugehörige Aktualisierungen in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Format in die elektronischen Datenaustauschsysteme.

Der Mitgliedstaat legt in den Unterlagen aus Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen, detaillierte Bedingungen für den elektronischen Datenaustausch fest.

(2) Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.

(3) Das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Behörden wie in Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt übermittelt — und vice versa —, ist das Datum der elektronischen Vorlage der Informationen, die in den elektronischen Datenaustauschsystemen gespeichert sind.

(4) Die Dokumente und Daten werden über die elektronischen Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für alle Behörden, die dasselbe Programm durchführen, pro Vorhaben nur ein einziges Mal übermittelt.

Diese Behörden arbeiten auf rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Ebene zusammen und gewährleisten eine wirksame Kommunikation sowie den Austausch und die Weiterverwendung von Informationen und Wissen.

Dies gilt unbeschadet der Verfahren, die dem Begünstigten die Aktualisierung fehlerhafter oder veralteter Daten oder nicht lesbarer Dokumente ermöglichen.

(5) Die elektronischen Datenaustauschsysteme sind entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle zugänglich, die die automatische Synchronisation und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.

(6) Bei der Verarbeitung von Informationen stellen die elektronischen Datenaustauschsysteme den Schutz personenbezogener Daten — im Falle natürlicher Personen — bzw. die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses — im Falle juristischer Personen — gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sicher.

(7) Im Fall von höherer Gewalt und insbesondere bei Versagen der elektronischen Datenaustauschsysteme oder bei fehlender stabiler Datenverbindung kann der betroffene Begünstigte die erforderten Informationen auf die Art und Weise — und mit den Mitteln —, die der Mitgliedstaat für solche Fälle vorsieht, an die zuständige Behörde übermitteln. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gewährleistet der Mitgliedstaat, dass die relevanten Dokumente in die mit den elektronischen Datenaustauschsystemen verbundene Datenbank eingegeben werden.

In Abweichung von Absatz 3 gilt als Datum für die Übermittlung der erforderlichen Informationen das Datum, an dem die Dokumente auf die geforderte Art und Weise abgesandt wurden.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Begünstigten die elektronischen Datenaustauschsysteme aus Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nutzen können, einschließlich Begünstigter von Vorhaben, die zu dem Datum, an dem die elektronischen Datenaustauschsysteme in Betrieb genommen werden, laufen und für die der elektronische Datenaustausch gilt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(2)

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(3)

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(4)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.