Artikel 9 VO (EU) 2014/1011

Merkmale der elektronischen Datenaustauschsysteme

(1) Die elektronischen Datenaustauschsysteme gewährleisten im Einklang mit Artikel 122 Absatz 3, Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 125 Absatz 8 und Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders.

Die elektronischen Datenaustauschsysteme sind sowohl während als auch außerhalb der Standardbürozeiten verfügbar und operationell, mit Ausnahme während Maßnahmen zur technischen Wartung.

(2) Macht ein Mitgliedstaat auf eigenes Betreiben die Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme für die Begünstigten verpflichtend, so stellt er sicher, dass die technischen Merkmale dieser Systeme den reibungslosen Einsatz der Fonds nicht stören und auch den Zugang für jedweden Begünstigten nicht einschränken.

Diese Anforderung gilt nicht für elektronische Datenaustauschsysteme für Begünstigte, die ein Mitgliedstaat während eines früheren Programmplanungszeitraums zur Pflicht gemacht hat und die andere Anforderungen aus der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(3) Die elektronischen Datenaustauschsysteme verfügen mindestens über folgende Funktionsmerkmale:

a)
interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare;
b)
gegebenenfalls automatische Berechnungen;
c)
automatische eingebettete Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen so weit wie möglich reduzieren;
d)
systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können;
e)
Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann;
f)
Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.

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