Artikel 2 VO (EU) 2014/1011

Muster für die Übermittlung von Finanzdaten

Bei der Übermittlung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwenden die Mitgliedstaaten das Muster aus Anhang II der vorliegenden Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.