Artikel 4 VO (EU) 2014/1011
Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle
(1) Der Prüfbericht der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt.
(2) Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann ein einziger Prüfbericht nach Absatz 1 erstellt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.