Artikel 5 VO (EU) 2014/1011

Muster für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle

(1) Das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann ein einziges Gutachten nach Absatz 1 erstellt werden.

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