Artikel 11 VO (EU) 2014/1031

Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor den folgenden Terminen getätigt werden:

a)
30. Juni 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden;
b)
30. September 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden;
c)
30. September 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt werden.

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