Artikel 10 VO (EU) 2014/1031
Mitteilungen
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, bis zum 30. September 2015 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b sowie bis zum 30. September 2016 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c für jedes Erzeugnis Folgendes mit:
- a)
- die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen;
- b)
- die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen;.
- c)
- die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten;
- d)
- die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c.
In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen.
Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III.
2. Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie Artikel 4, 5 oder 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.
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